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Babiarz / Polen Urteil des EGMR v. 10.01.2017-1955/10 Urteil des EGMR v. 10.01.2017-1955/10

Babiarz / Polonya Davası AİHM’nin 10.01.2017 tarih ve 1955/10 Başvuru No.lu Kararı

Damaris LEIB

Im Verfahren Babiarz gegen Polen entschied der EGMR am 10.01.2017, dass ein Menschenrecht auf Scheidung nicht existiert.

Der Pole Artur Babiarz hatte seine Ehefrau betrogen und ist bereits seit 13 Jahren von dieser getrennt. Außerdem führt er seit dieser Zeit eine neue Beziehung, aus welcher auch ein gemeinsames Kind entstanden ist.

Dennoch stimmte seine Ehefrau einer Scheidung bis heute nicht zu, was aufgrund des polnischen Scheidungsrechts zur Folge hat, dass einer solchen gegen den Willen der Ehefrau nicht stattgegeben wird. Hiergegen zog der Pole vor den EGMR und rügte eine Verletzung in Art.8 EMRK und Art.12 EMRK. Dieser entschied jedoch, dass weder Art. 8 EMRK, noch Art.12 EMRK verletzt ist.

Kein Recht auf Scheidung, Schutz der Familie, Verschuldensprinzip, Art.8 EMRK, Art.12 EMRK.

Babiarz - Polonya davasında, AİHM 10.01.2017 tarihinde boşanmanın bir insan hakkı olmadığına karar vermiştir. Başvurucu Polonyalı Artur Babiarz eşini aldatmıştır ve 13 yıldır eşinden ayrı yaşamaktadır. Ozamandan beri yeni bir ilişkisi ve bu ilişkiden bir de çocuğu vardır. Buna rağmen eşi bugüne kadar boşanmayı kabul etmemiş ve Polonya boşanma yasasına göre karısının iradesine karşı boşanma işlemi gerçekleştirilememiştir. Buna karşı Polonyalı Artur AİHM’e başvurarak, AİHS 8. ve 12. maddelerinin ihlalini ileri sürmüştür. Ancak AİHM, AİHS 8. ve 12. maddelerinin ihlal edilmediği yönünde karar vermiştir.

Boşanma Hakkının Olmaması, Ailenin Korunması, Kusur İlkesi, AİHS m. 8, AİHS m. 12.

I. Sachverhalt

Der Pole Artur Babiarz heiratete im Jahre 1997. Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind.

Allerdings lernte er im Frühling 2004 seine jetzige Partnerin kennen und zog 2005 zu dieser. Die beiden haben mittlerweile eine schon 13 jährige Tochter.

Bereits 2006 reichte Babiarz die Scheidung ein, um seine neue Liebe heiraten zu können. Allerdings stimmte seine Ehefrau dieser nicht zu, da sie ihren Ehemann immer noch liebe und ihm seinen Fehltritt verziehen habe.

Folglich zog Babiarz vor Gericht, um die Scheidung gegen den Willen seiner Frau durchzusetzen. Hierin blieb er jedoch bis heute erfolglos, denn sowohl die polnischen Gerichte, als auch der EGMR wiesen seine Klage als unbegründet zurück.

II. Rechtsprechung der polnischen Gerichte

Grundsätzlich kann nach polnischem Recht jeder Partner im Falle einer „vollständigen und dauerhaften Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens“ die Scheidung erreichen. Dies ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. So ist nach § 56 Abs.3 des Familien - und Vormundschaftsgesetzes eine nur einseitig gewollte Scheidung unzulässig, „wenn sie von dem Ehegatten gefordert wird, der an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens alleine schuld ist“. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn die Zustimmungsverweigerung gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstößt, so etwa bei Handeln aus Hass oder Rache. Durch diese gesetzliche Regelung verfolgt die Regierung das Ziel die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.1 So sollen im vorliegenden Fall die Interessen, das Wohlergehen und die Moral der Ehefrau geschützt werden.

Bei der Beurteilung, auf welcher Basis die Zustimmungsverweigerung beruht, sind durch das Gericht die Ursachen des Zusammenbruchs und die damit verbundenen Umstände, einschließlich der Existenz anderer Beziehungen und außereheliche Kinder, zu berücksichtigen.2

Im vorliegenden Fall kam das zuständige Gericht in Lublin zu dem Ergebnis, dass die Ehe zwar zerrüttet sei, einer Auflösung auf Grundlage des polnischen Rechts dennoch nicht stattgegeben werden kann. Begründet wird dies damit, dass Herr Babiarz durch sein Fremdgehen allein für das Zerbrechen der Ehe verantwortlich sei, sodass § 56 Abs.3 des Familien - und Vormundschaftsgesetzes eingreife. Eine Ausnahme hiervon könne nicht gemacht werden, da nicht ersichtlich sei, dass seine Ehefrau aus Rache oder gar Hass handele, sondern vielmehr auf eine Versöhnung hoffe.3