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Das Recht auf eine mündliche Verhandlung im Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren - EGMR Urteil v. 9.6.2016 - 44164/14 (Madaus./.Deutschland)

Cezai Rehabilitasyon Sürecinde Duruşma Hakkı - AİHM’nin 9.6.2016 Tarihli ve 44164/14 Başvuru No.lu Kararı (Madaus Almanya Davası)

Désirée MEHL

In seinem Urteil vom 09.06.20162 hatte sich der EGMR mit dem aus Art. 6 Abs.1 EMRK stammenden Recht auf ein faires Verfahren und dem hieraus abgeleiteten Recht auf eine mündliche Verhandlung zu befassen. Das Landgericht Dresden hatte dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung versagt und sich dabei auf eine Regelung des nationalen, deutschen Rechts berufen, die für das betreffende Verfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorsah.Wie bereits zuvor hat der EGMR erneut festgestellt, dass das Recht auf eine mündliche Verhandlung im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor einem Gericht erster und einziger Instanz grundsätzlich besteht. In einem Verfahren mit zwei Instanzen besteht der Anspruch vor mindestens einer. Das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann jedoch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigen. Solche außergewöhnlichen Umstände können zum Beispiel dann angenommen werden, wenn das jeweilige Verfahren nur rechtliche oder höchst technische Fragen betrifft. Ein solcher Ausnahmefall konnte im vorliegenden Verfahren jedoch nicht ausgemacht werden.Im Ergebnis wird man festhalten können, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände auch dann nicht abgesehen werden kann, wenn das nationale Recht dies ausdrücklich erlaubt.

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Mündliche Verhandlung, Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren, Enteignung, Bodenreform.

AİHM, 09.06.2016 tarihli kararında, madde 6/1 AİHS uyarınca adil yargılanma hakkına ve bu haktan türetilen duruşma hakkına değinmiştir. Dresden Bölge Mahkemesi, söz konusu yargılama işlemi için duruşmasız karar vermeyi öngören ulusal Alman yasalarına dayanarak davacının duruşma yapma talebini reddetmiştir.Daha önce de olduğu gibi AİHM tekrar, AİHS madde 6/1 kapsamında duruşma hakkının ilk ve tek merciili mahkeme önünde prensipte var olduğunu tespit etmiştir. Iki merciili bir dava sürecindeyse en azından bir merci için duruşma hakkı tanınmalıdır. Ancak istisnai durumlar duruşmanın yapılmamasını gerektirebilir. Böyle istisnai durumlar, örneğin ilgili dava sadece hukuki veya son derece teknik konularla ilgiliyse kabul edilebilir. Söz konusu davada böyle istisnai bir durum tespit edilememiştir.Sonuç olarak, ulusal yasalar tarafından açıkça izin verilmesine rağmen, istisnai koşulların bulunmaması durumunda duruşma yapılmaksızın karar verilmesi AİHS’e aykırı bulunmuştur.

AİHS md. 6/1, Duruşma, Cezai Rehabilitasyon Süreci, Kamulaştırma, Toprak Reformu.

I. Einleitung

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu einem wichtigen Grundpfeiler eines rechtsstaatlichen1 und fairen Verfahrens und steht damit in direktem Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Anders als Art. 6 Abs.1 EMRK verlangt Art. 103 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes aber nicht zwingend nach einer mündlichen Verhandlung2 , es besteht nach dem Grundgesetz auch kein Anspruch auf eine solche. Es ist also nach deutschem Recht generell möglich auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. So sieht zum Beispiel § 11 Abs. 3 des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) eine Ausnahme vom Erfordernis einer mündlichen Verhandlung vor. Diese Norm bestimmt sogar, dass eine Entscheidung des Gerichts im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ohne mündliche Verhandlung die Regel und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausnahme ist. Mit dieser Problematik hatte sich der EGMR in seinem Urteil vom 09.06.2016 auseinanderzusetzen.

II. Sachverhalt und Gang des Verfahrens

Der Beschwerdeführer Udo Madaus ist Sohn und Erbe eines Pharmaunternehmers, dessen gesamte Vermögenswerte in der sowjetischen Besatzungszone 1946 entzogen wurden.

Er war somit Betroffener der damals durchgeführten „demokratischen Bodenreform“. Hierbei handelt es sich um eine Welle von entschädigungslosen Enteignungen, die nach dem 2. Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone vollzogen wurden. Hiervon waren vor allem Großgrundbesitzer und Industrielle mit einem Besitz von über 100 Hektar Land3 betroffen, allerdings auch bestimmte Personengruppen mit kleineren Grundbesitzflächen, die von Verwaltungsbehörden als „Naziverbrecher“ und „Kriegsinteressenten“ eingestuft wurden.4 Dieses Vorgehen wurde offiziell in erster Linie mit der gleichmäßigen Verteilung von Grundbesitz begründet, um den zahlreichen Flüchtlingen eine Lebensgrundlage bieten zu können.5 Heute wird in der „Industriereform“ teilweise aber auch das Bestreben gesehen, eine bestimmte Personengruppe der eine Mitschuld am Krieg gegeben wurde - vor allem also politische Gegner oder Andersgesinnte - durch entschädigungslose Enteignung zu bestrafen.6 Die deutschen Gerichte halten sich mit einer solchen Einschätzung bisher aber zurück.7

So wurde auch der Vater des Beschwerdeführers von einer Verwaltungsbehörde als Naziverbrecher und Kriegsinteressent eingestuft, was in den Jahren 1946 und 1947 zur vollständigen Entziehung seines Privatvermögens führte.

2006 betrieb der Beschwerdeführer im Namen seines verstorbenen Vaters ein Verfahren nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) vor dem Landgericht Dresden. Er führte an, die Enteignungsmaßnahmen gegenüber seinem Vater hätten Strafcharakter gehabt, auch wenn diese nicht von einem Strafgericht, sondern einer Verwaltungsbehörde angeordnet worden seien.8 Der Pharmaerbe wollte erreichen, dass die damaligen Maßnahmen nach § 1 Abs. 5 StrRehaG für nichtig erklärt werden und Restitutionsansprüche in Höhe von 90 Millionen Euro geltend machen. Um den strafrechtlichen Charakter der Maßnahmen zu beweisen, legte er dem Gericht zahlreiche Schriftstücke vor.9

Am 26. Juni 2008 ordnete das LG Dresden für den 19. August 2008 eine vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung an, was nicht zuletzt auch wegen der Fülle der von Madaus beigebrachten Unterlagen erfolgte.

Eine circa einen Monat nach Anberaumung des Verhandlungstermins (21. Juli 2008) herausgegebene Presseerklärung der Anwälte des Beschwerdeführers veranlasste das LG Dresden jedoch dazu, den Verhandlungstermin am 8. August 2008 - also nur 11 Tage vor dem festgesetzten Termin - wieder aufzuheben. Zur Begründung verwies das Landgericht auf § 11 Abs. 3 StrRehaG, wonach in der Regel ohnehin ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden sei.

Im Ergebnis verwarf das LG Dresden 2009 den Antrag des Beschwerdeführers und stellte fest, die Maßnahmen gegen seinen Vater hätten keinen strafrechtlichen Charakter gehabt.10

Auch eine Beschwerde vor dem OLG Dresden 2010 blieb ohne Erfolg.11 Eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wurde 2013 nicht einmal zur Entscheidung angenommen.12

Im Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde beim EGMR ein und machte geltend durch das Verwehren einer mündlichen Verhandlung in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verletzt worden zu sein.

III. Rechtliche Würdigung durch den EGMR

Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass es in dem Verfahren nach dem StrRehaG darum ging, den guten Ruf des Vaters des Beschwerdeführers wiederherzustellen und darum, die Anordnung über der Entziehung der Vermögenswerte rückgängig zu machen. Daher handle es sich in der Rechtssache um Ansprüche mit „zivilrechtlichem Charakter“ im autonomen Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, womit der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet sei.13

Weiter weist der EGMR darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung beinhaltet.14 Es könnten jedoch außergewöhnliche Umstände dazu führen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Solche außergewöhnlichen Umstände sind dann anerkannt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder sehr technische Fragen betrifft1516 oder wenn der Fall keine neuen Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht auch aufgrund der Gerichtsakte und schriftlichen Einlassungen der Parteien klären lassen.17