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Artikel 4 Protokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot der Kollektivausweisung Ausländischer Personen) im Angesicht der Entscheidung Georgien gegen Russland Urteil vom 3.7.2014, BSW. 13255/07

AIHS Madde 4 Protokol 4 (Yabancıların Topluca Sınır Dışı Edilmeleri Yasağı) Işığında Gürcistan-Rusya Kararı

Ceylin CİZRELİOĞULLARI

Die politischen Spannungen zwischen Russland und Georgien erreichten im Herbst 2006 mit der Festnahme von vier russischen Offizieren in Tiflis und der Aussetzung aller Flug-, See-, Bahn-, Post- und Finanzverbindungen durch Russland einen Höhepunkt. Es ist erwiesen, dass während dieser Zeit georgische Bürger festgenommen, angehalten und aus Russland abgeschoben wurden. Der georgischen Regierung zufolge handelte es sich dabei um Repressalien nach der Verhaftung der russischen Offiziere. Georgische Staatsbürger seien nur wegen ihrer Nationalität abgeschoben worden, egal ob sie sich rechtmäßig oder rechtswidrig in Russland aufhielten.Die russische Regierung entgegnete, die Verhaftung russischer Offiziere stehe in keinem Zusammenhang mit den in der Beschwerde geschilderten Fakten.Die russischen Behörden hätten keine Repressalien ergriffen, sondern lediglich die Bestimmungen zur Verhinderung illegaler Einwanderung angewendet. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass in Russland ab Oktober 2006 eine koordinierte Politik der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung georgischer Staatsbürger in Gang gesetzt wurde.

Georgien, Russland, Artikel 4 Protokoll Nr. 4 EMRK, Russische Offiziere, Verbot der Kollektivausweisung.

Rusya ve Gürcistan arasındaki politik gerginlik 2006 son baharında Tiflis’te dört Rus memurunun tutuklanması ve Rusya tarafından tüm hava, deniz ve demir yolu ulaşımının, posta hizmetlerinin ve ekonomik bağların askıya alınmasıyla birlikte doruğa ulaşır. Bu zaman zarfında Gürcistan vatandaşlarının tutuklandıkları, alıkonuldukları ve Rusya’dan sınır dışı edildikleri kanıtlanmıştır. Gürcistan hükümetine göre Rus memurların tutuklanmalarını takiben yaşananlar misillemedir. Gürcistan vatandaşlarının Rusya’da yasal ya da yasa dışı ikamet edip etmediklerine bakılmaksızın sadece Gürcü oldukları için sınır dışı edilmişlerdir. Rus hükümeti başvuruda belirtilen olayların Rus memurların tutuklanmalarıyla hiçbir bağlantısı olmadığını ileri sürmüştür. Rus yetkililer, Gürcistan vatandaşlarına karşı herhangi bir misilleme tedbiri alınmadığını, sadece yasa dışı göçü önlemeye yönelik yasal hükümlerin uygulamaya devam edildiğini belirtmişlerdir. Mahkeme, Ekim 2006 tarihi itibariyle Rusya’da Gürcistan vatandaşlarına yönelik hayata geçirilmiş bir yakalama, alıkoyma ve sınır dışı etmekle eşgüdümlü bir politika uygulandığını belirlemiştir.

Gürcistan, Rusya, md. 4 Protokol 4, Rus memurlar, Toplu Sınır Dışı Etme Yasağı.

1. Sachverhalt

Die Vorfälle zwischen Georgien und Russland ereigneten sich von Ende September 2006 bis Ende Januar 2007. Am 27. September 2006 wurden vier russische Offiziere wegen des Verdachts der Spionage in Tiflis festgenommen und ausgewiesen. Moskau reagierte auf die Festnahme und Ausweisung und es erfolgte am 3. Oktober 2006 eine Aussetzung aller Flug-, See-, Bahn-, Post- und Finanzverbindungen durch Russland.

Es ist erwiesen, dass während dieser Zeit (von Ende September 2006 bis Ende Januar 2007) georgische Bürger festgenommen, angehalten und aus Russland abgeschoben wurden. Nach georgischen Angaben ordneten die russischen Behörden in diesem Zeitraum mehr als 4600 Ausweisungen an.

Der betroffenen Regierung zufolge handelte es sich dabei um Repressalien nach der Verhaftung der russischen Offiziere. Georgische Staatsbürger seien nur wegen ihrer Nationalität abgeschoben worden, egal ob sie sich rechtmäßig oder rechtswidrig in Russland aufhielten. Die russische Regierung entgegnete, die Verhaftung russischer Offiziere stehe in keinem Zusammenhang mit den in der Beschwerde geschilderten Fakten. Die russischen Behörden hätten keine Repressalien ergriffen, sondern lediglich die Bestimmungen zur Verhinderung illegaler Einwanderung angewendet.

Daraufhin legte die betroffene Regierung zum Beweis eine Reihe von Dokumenten vor, die von russischen Behörden stammen und sich unter anderem auf zwei Rundschreiben des Hauptdirektorats für Inneres St. Petersburg und der Leningrad (Nr. 0215) bzw. des russischen Innenministeriums (Nr. 849) beziehen. Diese Rundschreiben sahen demnach groß angelegte und koordinierte Maßnahmen vor, um rechtswidrig aufhaltige georgische Staatsbürger zu identifizieren und abzuschieben. Die betroffene Regierung legte auch zwei Briefe vor, mit denen Schuldirektoren aufgefordert wurden, den Verwaltungsbehörden eine Liste mit georgischen Schülern zu übermitteln.

2. Die Zeugenaussagen

Die vom GH angehörten georgischen Zeugen beschrieben die Ereignisse folgendermaßen: Georgische Staatsangehörige wären auf der Straße, auf Märkten und an ihrem Arbeitsplatz kontrolliert und anschließend festgenommen und zu Polizeistationen gebracht worden. Nach ihrer Festnahme seien viele der Georgier einen oder zwei Tage in Polizeigewahrsam behalten worden. Später wären sie gruppenweise mit dem Bus zum Gericht gebracht worden, das Verwaltungsstrafen verhängt und die Ausweisung ausgesprochen hätte. Danach wären sie in Anhaltezentren für Ausländer gebracht worden, wo sie zwischen zwei und 14 Tage lang angehalten wurden. Dort seien die Zellen überfüllt, die sanitären Zustände inakzeptabel und die medizinische Versorgung unzureichend gewesen. Schließlich hätte man sie in Bussen zu verschiedenen Flughäfen in Moskau gebracht und von dort nach Georgien abgeschoben. Einige der georgischen Staatsbürger verließen Russland auch mit eigenen Mitteln.

Manche von Ihnen berichteten, sie hätten während der Verhandlung im Bus oder am Gang warten müssen. Die Haftbedingungen und auch die Umstände der Abschiebungen wurden als erniedrigend beschrieben. Die Zeugen gaben an, es wäre ihnen sowohl von den Richtern als auch von der Polizei mehrmals gesagt worden, dass Berufungen aussichtslos wären, weil es eine Anordnung von oben gäbe, sie abzuschieben. Diese Zeugenaussagen werden durch verschiedene Berichte internationaler Regierungsorganisationen bestätigt.

3. Die Rechtsausführungen

Die betroffene Regierung behauptet, dass Russland eine Verwaltungspraxis der Festnahme, Anhaltung und kollektiven Ausweisung georgischer Staatsbürger aus Russland zugelassen oder veranlasst hat, die Art. 3 der EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 der EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 13 der EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 14 der EMRK (Diskriminerungsverbot), Art. 18 der EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen), Art. 1 Protokoll Nr. 1 der EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), Art. 2 Protokoll Nr. 1 der EMRK (Recht auf Bildung), Art. 4 Protokoll Nr. 4 der EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) und von Art. 1 Protokoll Nr. 7 der EMRK (Verfahrensgarantien bei Ausweisungen) verletzte.

Zudem weigerte sich die Regierung, die beiden Rundschreiben Nr. 0215 und Nr. 849 von Ende September 2006, vorzulegen. Die belangte Regierung behauptet, sie könne diese Rundschreiben dem Gerichtshof nicht vorlegen, da sie als “Staatsgeheimnis” klassifiziert wären.

Jedoch ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, dem Gerichtshof alle notwendigen Erleichterungen zu gewähren. Ein Versäumnis seitens der Regierung, entsprechende Informationen, die sich in ihrer Hand befinden, vorzulegen, kann sich auf das Maß der Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 38 der EMRK durch den belangten Staat negativ auswirken.