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Das Recht von sexueller Selbstbestimmung,
 als Grundrecht und die Straftaten von sexueller
 Nötigung und sexueller Gewalt

Temel Hak Olarak Cinsel Özgürlük ve Cinsel Taciz ve Cinsel Şiddet

Alexandra NAGY

Das Thema meiner Studie ist „Das Recht von sexueller Selbstbestimmung, als Grundrecht und die Straftaten von sexueller Nötigung und sexueller Gewalt in Ungarn.Zuerst schreibe ich über die sexuelle Selbstbestimmung - die den Teil der grundlegenden Menschenrechte bildet - im Allgemeinen und ich stelle auch die relevanten Anordnungen der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. (Artikel 3 und Artikel 8 der Konvention.) Dann erläutere ich das Prinzip „Nein heißt nein“, und die internationalen Anforderungen, die den erhöhten Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vorschreiben. Und zuletzt stelle ich vor, mit welchen Tatbeständen das gültige ungarische Strafgesetzbuch die sexuelle Selbstbestimmung verteidigt und ob diese Regelung (also der Sachverhalt von sexueller Nötigung und sexueller Gewalt) den internationalen Erwartungen entspricht oder nicht.

Artikel 3 und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Sexuelle Selbstbestimmung, Istanbulkonvention, „Nein heißt nein”, Paragraph 196 und 197 des Ungarischen Strafgesetzbuches.

Bu çalışmanın konusu „Temel Hak Olarak Cinsel Özgürlük ve Cinsel Taciz ve Cinsel Şiddet“tir. Başta temel insan haklarının bir parçası olan cinsel özgürlüğü genel olarak ele alıp, konuya ilişkin Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi’nin ilgili maddelerine değineceğim (madde 3 ve 8). Sonrasında „hayır hayır demektir“ prensibinden bahsedip, cinsel tacizin artan korunmasını öngören uluslararası gereklilikleri açıklayacağım. Son olarak yürürlükte olan Macar Ceza Kanunu’nda hangi hareketlerin cinsel özgürlüğe karşı suçlar kapsamında değerlendirildiğini ve ilgili düzenlemelerin uluslararası yükümlülüklerle uyumlu olup olmadığını ortaya koyacağım.

Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi md. 3 ve md. 8, Cinsel Özgürlük, İstanbul Sözleşmesi, Hayır Hayır Demektir, Macar Ceza Kanunu md. 196 ve 197.

1. Die sexuelle Selbstbestimmung im Allgemeinen

Laut der dritten (Verbot der Folter) und achten Artikel (Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention:

Obwohl diese Artikel der Konvention die Selbstbestimmung, beziehungsweise die sexuelle Selbstbestimmung, als Grundrecht ausdrücklich nicht enthalten, aber wie auch der erläuternde Bericht der Istanbulkonvention darauf aufmerksam macht: Aufgrund der dritten und achten Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten die grundlegend bestehende Pflicht, alle ohne das Einverständnis des Verletzten verwirklichenden sexuellen Handlungen zu bestrafen. Also die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung, die sexuelle Selbstbestimmung des Verletzten auch durch das Strafrecht zu verteidigen.1

Die sexuelle Selbstbestimmung bildet also den integrierten Teil der Menschenrechte und Freiheitsrechte, die in enger Korrelation mit dem Recht zum Menschenwürde steht, ebenso wie die anderen Beziehungen der Selbstbestimmung.

Die sexuelle Freiheit besteht inhaltlich aus drei Teilberechtigungen. Diese sind einerseits: a) die Freiheit der Entstehung und der Gestaltung der sexuellen Integrität, andererseits b) die Übung der der sexuellen Identität entsprechenden sexuellen Handlungen und zuletzt c) die Freiheit der Auswahl der situativen Elemente der sexuellen Handlungen. Diese umfasst die Freiheit der Partnerauswahl, und die Entscheidungsfreiheit in den folgenden Fragen: wo, wann, wie und welche sexuelle Handlung man mit seinem Partner führen will.2 Die Verletzung irgendwelcher Elemente verletzt auch die sexuelle Selbstbestimmung, als Grundrecht und die sexuelle Selbstbestimmung als das Rechtsgut der gewalttätigen sexuellen Straftaten.

2. Die internationale Herausforderung - die Istanbulkonvention

Heutzutage ist das Prinzip „Nein heißt nein“ bezüglich der sexuellen Handlungen immer mehr betont. Also wenn man den verbal formulierten Willen des passiven Subjekts missachtet und demgegenüber sexuelle Handlung verwirklicht, begeht man Straftat und ist strafbar, auch wenn das passive Subjekt kein anderes Anzeichen des Widerstandes gezeigt hat. Aufgrund des Prinzips „Nein heißt nein“, unter Berücksichtigung der Anordnungen der Istanbulkonvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) haben mehr Länder - unter anderem Ungarn und Deutschland - ihr Strafgesetzbuch in der jüngsten Vergangenheit verändert und die so genannten „non-consenting“ sexuellen Handlungen in die Straftaten eingefügt. Die Ursache der Neuregelung war der erhöhte Schutz der sexuellen Freiheit und sexuellen Selbstbestimmung.

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde im Jahre 2011 von dreizehn Mitgliedsstaaten des Europarates in Istanbul unterzeichnet und hat im Jahre 2014 in Kraft getreten. Die Istanbulkonvention legt fest, dass die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Verwirklichung sämtlicher nicht einverständlicher sexueller Handlung unter Strafe gestellt wird.3 Die Konvention legt auch fest, dass das Einverständnis freiwillig, als Ergebnis des freien Willens der Person erteilt werden muss, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird.4 Also die strafrechtliche Verantwortung wird aufgrund der Istanbulkonvention auf das Fehlen des Einverständnisses gegründet. In diesem Zusammenhang macht der erläuternde Bericht der Istanbulkonvention darauf aufmerksam, dass aufgrund der dritten und achten Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention Pflicht der Mitgliedstaaten im Vorhinein ist, alle ohne das Einverständnis des Verletzten verwirklichenden sexuellen Handlungen zu bestrafen.